Die meisten von uns freuen sich ein ganzes Jahr darauf. Für viele ist es neben den Wochenenden die einzige Erholungsmöglichkeit für einen stressigen Arbeitsalltag. Die Rede ist vom wohlverdienten Urlaub. Doch wie sieht es aus mit Urlaubsansprüchen, Urlaubsgeld und Zwangsurlaub? Antworten auf die 5 wichtigsten Fragen rund ums Thema Urlaub gibt es hier.
Ab wann und in welcher Form besteht Urlaubsanspruch?
In der Regel stehen einem Mitarbeiter 5 Wochen bezahlter Urlaub pro Arbeitsjahr zu. In den meisten Betrieben beginnt ein Arbeitsjahr mit dem Tag, an dem der Mitarbeiter in das Unternehmen eingetreten ist. Umgelegt auf die Werktage (für gewöhnlich 5 pro Kalenderwoche) ergibt das einen Urlaubsanspruch von 25 Arbeitstagen. Wenn jemand beispielsweise am 1. Juni 2019 in ein Unternehmen eintritt, stehen ihm bis zum 31. Mai 2020 insgesamt 25 Urlaubstage zu. Der Urlaubsanspruch wird innerhalb der ersten 6 Monate aliquot berechnet.
Kann Urlaub verjähren?
Für gewöhnlich verjährt ein nicht in Anspruch genommener Urlaub erst nach 3 Jahren nach Beginn des Urlaubsanspruches. Wird ein Urlaub also ins darauffolgende Arbeitsjahr „mitgenommen“, so werden die aktuell konsumierten Urlaubstage vom ältesten ausstehenden Urlaub abgezogen und man nimmt die neuen Urlaubstage wieder mit. Beispielsweise verbraucht man zuerst den übrigen Urlaub aus 2017 und 2018, bevor die Urlaubstage aus 2019 verwendet werden.
Kann ich jederzeit auf Urlaub gehen wenn ich will?
Jeder Urlaub muss zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber schriftlich vereinbart werden – und somit auch seitens des Arbeitgebers bewilligt. Ein bereits bewilligter Urlaub kann nicht mehr gestrichen werden, es sei denn es handelt sich um nachvollziehbare Notfälle wie etwa einen Betriebsnotstand. Allerdings ist in so einem Fall der Arbeitgeber dazu verpflichtet, alle anfallenden Kosten wie etwa Stornogebühren zu übernehmen. Eine weitere Ausnahme sind Betriebsurlaube, bei denen – wie der Name schon sagt – alle Mitarbeiter des Betriebs gleichzeitig auf Urlaub gehen.
Muss man nach einer Kündigung in den Zwangsurlaub gehen?
Normalerweise gibt es nach einer Kündigung zwei Möglichkeiten: Entweder man nimmt sich seinen restlichen offenen Urlaub und ist somit während der Kündigungsfrist nicht mehr am Arbeitsplatz oder man bleibt bis zum Ende der Kündigungsfrist im Dienst und bekommt seinen restlichen Urlaub ausbezahlt. In den meisten Arbeitsverträgen ist dies sogar schriftlich festgelegt. In jedem Fall muss die weitere Vorgehensweise schriftlich und einvernehmlich geregelt werden.
Steht mir automatisch Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu?
Das umgangssprachlich oft als „13. und 14. Gehalt“ bezeichnete Gehalt sind Sonderzahlungen, die im jeweiligen Kollektivvertrag oder Einzelarbeitsvertrag geregelt und festgelegt sind. Wie hoch diese ausfallen hängt vom jeweiligen Kollektivvertrag ab. In der Regel beträgt das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld die Höhe eines Monatsgehalts und wird zusätzlich zum regulären Einkommen ausbezahlt. Ist man noch kein ganzes Jahr bei einer Firma beschäftigt, bekommt man seinen Anteil aliquot, also anteilsmäßig ausbezahlt.
Vorsicht: Bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen gibt es keinen Anspruch auf Sonderzahlungen! Handelt es sich bei der beruflichen Tätigkeit um ein nicht mittels Kollektivvertrag geregeltes Arbeitsverhältnis, so besteht auch kein Anspruch auf Urlaubs- oder Weihnachtsgeld – es sei denn, es wurde beim Firmeneintritt anders mit dem Arbeitgeber festgelegt und ist schriftlich im Arbeitsvertrag nachweisbar.
Weitere Infos rund ums Thema Urlaub gibt’s auf der Beratungs-Seite der Arbeiterkammern!